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NIS2

Was ist NIS2? Der komplette Guide 2026

Von Manuel Strasser · Gründer von ComplianceScan
3. März 2026
9 Min Lesezeit

Was ist die NIS2-Richtlinie?

Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) ist eine EU-weite Richtlinie zur Stärkung der Cybersicherheit. Sie ist am 16. Januar 2023 in Kraft getreten und musste von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die allgemeine Umsetzungsfrist für alle EU-Länder war der 17. Oktober 2024.

NIS2 ersetzt die alte NIS-Richtlinie von 2016 und erweitert den Anwendungsbereich erheblich. Während NIS1 vor allem Betreiber wesentlicher Dienste und bestimmte digitale Diensteanbieter betraf, gilt NIS2 auch für mittlere Unternehmen.

Nationale Umsetzung (Stand 2026)

Die EU-Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt:

  • Österreich: NISG 2026 (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026)
    Beschlossen am 12.12.2025, kundgemacht am 23.12.2025, in Kraft ab 1. Oktober 2026.
    Zuständige Behörde: Bundesamt für Cybersicherheit (neu geschaffene Behörde, dem BMI unterstellt)
  • Deutschland: NIS2UmsuCG (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)
    In Kraft seit 6. Dezember 2025 – keine Übergangsfrist!
    Zuständige Behörde: BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)
    Registrierungsfrist: spätestens 3 Monate nach Betroffenheit (§ 33 BSIG) – für am 6. Dezember 2025 betroffene Einrichtungen somit der 6. März 2026
Hinweis: Die nationalen Gesetze können Details unterschiedlich regeln (z.B. Bußgeldhöhen, Meldewege, Ausnahmen). Prüfen Sie die jeweils geltende nationale Fassung!

Wer ist von NIS2 betroffen?

NIS2 betrifft Unternehmen in 18 Sektoren. Ob ein Unternehmen als wesentliche (in der deutschen Umsetzung: besonders wichtige) oder als wichtige Einrichtung gilt, richtet sich in erster Linie nach Sektor und Unternehmensgröße – die unterschiedliche Aufsichtsintensität ist nur die Folge dieser Einstufung.

Schwellenwerte

  • Wesentliche / besonders wichtige Einrichtung: Tätigkeit in einem hochkritischen Sektor (Anhang I) und Überschreiten der Größe mittlerer Unternehmen – d.h. ≥ 250 Mitarbeitende oder > €50 Mio. Umsatz und > €43 Mio. Bilanzsumme.
  • Wichtige Einrichtung: übrige betroffene Unternehmen in den Sektoren nach Anhang I oder II ab der Schwelle mittlerer Unternehmen – d.h. ≥ 50 Mitarbeitende oder > €10 Mio. Umsatz bzw. Bilanzsumme.

Ausnahmen: Bestimmte Sektoren (z.B. DNS, TLD-Registries, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter) sind unabhängig von der Größe betroffen!

Betroffene Sektoren

  • Energie: Strom, Öl, Gas, Fernwärme, Wasserstoff
  • Verkehr: Luftfahrt, Bahn, Schifffahrt, Straßenverkehr
  • Gesundheit: Krankenhäuser, Labore, Pharma, Medizinproduktehersteller
  • Digitale Dienste: Cloud, Rechenzentren, DNS, Online-Marktplätze, Suchmaschinen
  • Finanzen: Banken (Kreditinstitute), Finanzmarktinfrastrukturen (Handelsplätze, zentrale Gegenparteien). Versicherer fallen unter DORA, nicht unter NIS2.
  • Öffentliche Verwaltung: Einrichtungen der Zentralverwaltung (und risikobasiert der Regionalverwaltung) der Mitgliedstaaten. EU-Organe selbst unterliegen nicht NIS2, sondern der Verordnung (EU) 2023/2841.
  • Abfall- und Wasserwirtschaft
  • Raumfahrt
  • Lebensmittel: Produktion, Verarbeitung, Vertrieb
  • Fertigung: Medizinprodukte, Computer/Elektronik, Maschinen, Fahrzeuge, Chemie
  • Post- und Kurierdienste

Wichtig: Auch Zulieferer dieser Branchen können betroffen sein, selbst wenn sie nicht direkt in den Sektoren tätig sind! Mehr Details: Lieferketten-Sicherheit nach NIS2

Welche Pflichten ergeben sich aus NIS2?

Betroffene Unternehmen müssen:

  1. Risikomanagement: Technische und organisatorische Maßnahmen zur Cybersicherheit implementieren
  2. Meldepflichten: Sicherheitsvorfälle binnen 24 Stunden melden (Frühwarnung), binnen 72 Stunden detailliert. Mehr zu NIS2-Meldepflichten →
  3. Lieferkettensicherheit: Risiken in der Supply Chain bewerten und minimieren.Mehr zur Lieferketten-Sicherheit →
  4. Verantwortung der Geschäftsleitung: Leitungsorgane tragen eine ausdrückliche Überwachungs- und Verantwortungspflicht. Bei Verstößen können sie nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.
  5. Audits: Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durch interne oder externe Prüfer

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Die Bußgelder sind empfindlich:

  • Wesentliche Einrichtungen: Bis zu €10 Millionen oder 2% des weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, was höher ist)
  • Wichtige Einrichtungen: Bis zu €7 Millionen oder 1,4% des weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, was höher ist)

Zusätzlich können Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstände) nach nationalem Recht persönlich haftbar gemacht werden. Bei wesentlichen Einrichtungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus eine vorübergehende Untersagung von Leitungsfunktionen anordnen (Art. 32 Abs. 5 lit. b). Für wichtige Einrichtungen sieht die Richtlinie diese Maßnahme nicht vor.

Hinweis Österreich: Das NISG 2026 sieht keine Geldstrafen gegen Leitungsorgane persönlich vor – Geldbußen treffen die Einrichtung. Persönliche Konsequenzen für Leitungsorgane ergeben sich jedoch aus der zivilrechtlichen Innenhaftung gegenüber dem Unternehmen sowie – bei wesentlichen Einrichtungen – aus der vorübergehenden Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (§ 39 Abs. 4 Z 2 NISG 2026).

Zuständige Behörden in der DACH-Region

Deutschland

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Umsetzung erfolgt durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG).

Website: bsi.bund.de

Österreich

Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde)

Umsetzung erfolgt durch das NISG 2026, beschlossen am 12.12.2025, in Kraft ab 1.10.2026.

Hinweis: GovCERT Austria wird voraussichtlich in die neue Behördenstruktur integriert, ist aber nicht die Regulierungsbehörde selbst.

Vorfallmeldungen erfolgen über das NIS-Meldeportal von GovCERT Austria: nis.govcert.gv.at

Schweiz

Bundesamt für Cybersicherheit (BACS)

Hinweis: Schweiz ist nicht EU-Mitglied, hat aber ähnliche nationale Regulierung (Informationssicherheitsgesetz, Cyber-Strategie). Das ehemalige NCSC wurde 2024 in das BACS umgewandelt.

Website: bacs.admin.ch

Wie bereite ich mein Unternehmen auf NIS2 vor?

Folgende Schritte sind empfohlen:

  1. Prüfung der Betroffenheit: Fällt Ihr Unternehmen unter NIS2?
  2. Gap-Analyse: Wo bestehen Sicherheitslücken?
  3. Risikoanalyse: Welche IT-Assets sind kritisch?
  4. Maßnahmenplan: Technische/organisatorische Maßnahmen definieren
  5. Meldeprozesse: Interne Prozesse für Incident Response einrichten.Details zu Meldepflichten →
  6. Schulungen für die Geschäftsleitung: Verantwortlichkeiten klären
  7. Mitarbeiter sensibilisieren: Security-Awareness-Training

FAQ zu NIS2

Gilt NIS2 auch für kleine Unternehmen?

Grundsätzlich gelten Schwellenwerte von 50 Mitarbeitenden oder €10 Millionen Jahresumsatz, sofern das Unternehmen in einem der 18 Sektoren tätig ist. Es bestehen jedoch sektorale Ausnahmen – besonders kritische Einrichtungen können unabhängig von ihrer Größe betroffen sein.

Was ist der Unterschied zwischen NIS2 und ISO 27001?

ISO 27001 ist eine internationale Norm für Informationssicherheits-Managementsysteme (ISMS). NIS2 ist eine EU-Richtlinie mit gesetzlichen Meldepflichten und Bußgeldern. ISO 27001-Zertifizierung kann helfen, NIS2-Anforderungen zu erfüllen.

Ausführlicher Vergleich: NIS2 vs. ISO 27001

Wann muss ich Sicherheitsvorfälle melden?

Frühwarnung: Binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden

Detailmeldung: Binnen 72 Stunden mit Ursachen, Auswirkungen, Maßnahmen

Abschlussbericht: Binnen 1 Monat

Vollständiger Guide zu NIS2-Meldepflichten

Gilt NIS2 auch in Österreich und der Schweiz?

Österreich: Ja! Das NISG 2026 wurde am 12. Dezember 2025 beschlossen und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Es schafft eine neue Behörde: das Bundesamt für Cybersicherheit. Registrierung binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten (bis spätestens 31. Dezember 2026), Selbstdeklaration binnen 12 Monaten nach Eintritt der Registrierungspflicht (§ 33 Abs. 1 NISG 2026; bis spätestens 30. September 2027).

Schweiz: NIS2 gilt nicht direkt (kein EU-Mitglied), aber die Schweiz hat ähnliche Regelungen (Cyber-Strategie, Informationssicherheitsgesetz). Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) ist zuständig. Schweizer Unternehmen mit Niederlassung in der EU oder Geschäft mit EU-Kunden können trotzdem betroffen sein.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die nationale Umsetzung von NIS2 kann in Deutschland, Österreich und anderen EU-Staaten Details unterschiedlich regeln (z.B. Bußgeldhöhen, Aufsichtsbehörden). Stand: März 2026.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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