§ 25 TDDDG · Cookies · Consent
Cookie-Banner Check: Ist Ihr Banner DSGVO- und TDDDG-konform?
Kostenlos prüfen: Hat Ihre Website ein Consent-Banner – und werden Cookies oder Tracker schon vor der Einwilligung geladen? Genau das ist der häufigste § 25-TDDDG-Verstoß.
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Was dieser Check prüft
Der Scanner lädt Ihre Seite in einem echten Browser und erfasst zunächst, welche Cookies und Tracker vor jeder Einwilligung gesetzt bzw. geladen werden – der entscheidende Punkt nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (in Deutschland § 25 Abs. 1 TDDDG, in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021). Anschließend akzeptiert er das Banner automatisch, um das Worst-Case-Tracking nach Zustimmung zu messen. Erfasst werden u. a. das Vorhandensein eines Consent-Banners, Anzahl und Kategorie der Cookies/Tracker sowie Drittanbieter mit US-Datentransfer.
Einwilligungspflichtig – oder nicht?
Ohne Einwilligung erlaubt
- Session-Cookie (Anmeldung halten)
- Warenkorb im Online-Shop
- Lastverteilung / Sicherheit
- Speicherung der Cookie-Auswahl
Einwilligung erforderlich
- Google Analytics / Reichweitenmessung
- Marketing- & Retargeting-Pixel
- Eingebettete Karten / Videos / Social Widgets
- A/B-Test- und Personalisierungs-Tools
Cookie-Banner richtig umsetzen: die wichtigsten Anforderungen
- Tracking erst nach Einwilligung. Nicht notwendige Cookies und Tracker dürfen erst geladen werden, nachdem der Nutzer aktiv zugestimmt hat – ein Consent-Tool/CMP sollte Skripte bis dahin blockieren.
- Ablehnen so einfach wie Akzeptieren. Ein gleichwertiger „Alle ablehnen“-Button auf der ersten Banner-Ebene – gleiche Größe, Farbe und Erreichbarkeit, keine Dark Patterns.
- Keine vorausgewählten Häkchen. Aktives Opt-in pro Kategorie; eine Zustimmung „durch Weitersurfen“ ist unwirksam.
- Widerruf ermöglichen. Die Einwilligung muss jederzeit so einfach widerrufbar sein wie sie erteilt wurde (z. B. Fußzeilen-Link „Cookie-Einstellungen“).
- Erneut prüfen. Scannen Sie danach erneut – idealerweise zeigt der Pre-Consent-Check dann keine Tracker mehr vor der Einwilligung.
Rechtlicher Hintergrund
Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL: In der EU ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff darauf – etwa durch Cookies und ähnliche Techniken – nur mit vorheriger, informierter Einwilligung zulässig; ausgenommen sind allein technisch unbedingt erforderliche Vorgänge. Gegenüber Website-Betreibern gilt die Richtlinie über ihre nationale Umsetzung – in Deutschland § 25 TDDDG (früher TTDSG, im Mai 2024 umbenannt; Ausnahme in § 25 Abs. 2 TDDDG), in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021. Die Schweiz kennt keine vorherige Einwilligung, sondern Information und Widerspruch: Nach Art. 45c lit. b FMG sind Nutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck zu informieren und auf die Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.
Werden nicht notwendige Cookies gesetzt oder Tracker geladen, bevor die Einwilligung erteilt wurde, verstößt das gegen diese Einwilligungspflicht – in Deutschland gegen § 25 Abs. 1 TDDDG, in Österreich gegen § 165 Abs. 3 TKG 2021. Eine Einwilligung ist nach EuGH (Planet49, C-673/17) und BGH (I ZR 7/16) nur mit aktiver Handlung wirksam – voreingestellte Häkchen genügen nicht. In der Schweiz dürfen nicht notwendige Cookies und Tracker auch vor einer Auswahl im Banner gesetzt bzw. geladen werden, wenn Nutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen werden (Art. 45c lit. b FMG); eine erklärte Ablehnung ist zu beachten.
In Deutschland können Verstöße nach § 28 TDDDG mit bis zu 300.000 € geahndet werden; für die anschließende Datenverarbeitung kann zusätzlich die DSGVO greifen. Auch Wettbewerber können Cookie-Verstöße abmahnen (BGH, 27.03.2025).
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum Cookie-Banner
Brauche ich überhaupt ein Cookie-Banner?
Nicht zwingend. Setzt Ihre Website ausschließlich technisch notwendige Cookies (z. B. Session, Login, Warenkorb, Speicherung der Cookie-Auswahl), ist keine Einwilligung – und damit kein Consent-Banner – erforderlich (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL; in Deutschland § 25 Abs. 2 TDDDG, in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021). In der EU brauchen Sie ein Banner, sobald nicht notwendige Cookies oder Tracker (Analyse, Marketing, eingebettete Drittinhalte) zum Einsatz kommen. In der Schweiz verlangt das FMG keine Einwilligung, sondern Information über die Bearbeitung und ihren Zweck samt Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit (Art. 45c lit. b FMG) – z. B. im Banner oder in der Datenschutzerklärung. Eine Datenschutzerklärung ist davon unabhängig immer Pflicht.
Welche Cookies sind ohne Einwilligung erlaubt?
In der EU nur technisch unbedingt erforderliche: Session-Cookies, Login-/Authentifizierung, Warenkorb, Lastverteilung, Sicherheits-Token und die Speicherung der Cookie-Auswahl selbst. Analyse, Reichweitenmessung, A/B-Tests, Marketing und Tracking sind nie „unbedingt erforderlich“ und benötigen stets eine vorherige Einwilligung (Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL; in Deutschland § 25 TDDDG, in Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021). In der Schweiz verlangt das FMG keine vorherige Einwilligung, sondern Information über die Bearbeitung und ihren Zweck samt Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit (Art. 45c lit. b FMG).
Reicht ein „Alle akzeptieren“-Button?
Nein. Nach EuGH (Planet49, C-673/17) und BGH (Cookie-Einwilligung II, I ZR 7/16) ist eine Einwilligung nur mit aktiver Handlung wirksam – voreingestellte Häkchen genügen nicht. Die Aufsichtsbehörden verlangen zudem eine gleichwertige Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Banner-Ebene, ohne manipulative Gestaltung (Dark Patterns); dies bestätigte u. a. das VG Hannover (Urteil v. 19.03.2025).
Was kostet ein Verstoß gegen § 25 TDDDG?
In Deutschland können Verstöße gegen § 25 TDDDG nach § 28 TDDDG mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € geahndet werden. Für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten kann zusätzlich die DSGVO greifen (Art. 83, bis zu 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes). Daneben sind Wettbewerber-Abmahnungen möglich (BGH, 27.03.2025). Österreich setzt Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL in § 165 Abs. 3 TKG 2021 um; in der Schweiz gilt stattdessen das Informations- und Ablehnungsmodell nach Art. 45c lit. b FMG.
Was ändert sich 2026 mit der Einwilligungsverwaltung?
Seit dem 1. April 2025 ermöglicht in Deutschland die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) anerkannte Dienste zur zentralen Einwilligungsverwaltung (Präferenzsignale). Die Nutzung ist freiwillig und ersetzt weder die Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG noch ein heute rechtskonformes Banner.
Vollständigen DSGVO-Scan starten
Der Cookie-Banner-Check ist eine Einzelprüfung. Der vollständige DSGVO-Quick-Scan prüft zusätzlich Google Fonts, SSL, Pflichtseiten und mehr.
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